Ruhewald-AGB - Ruhewald Rheinhessische Schweiz

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Ruhewald Rheinhessische Schweiz
Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim
- Anstalt des öffentlichen Rechts -

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: August 2014)

Präambel:

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim, Hintergasse 8, 55599 Stein-Bockenheim, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Rüdiger Benda und dem Kunden im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Urnenplatzes bzw. -Bestattungsbaumes und sonstigen vom Ruhewald Rheinhessische Schweiz zu erbringenden Dienstleistungen, geschlossen werden.
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Benutzungsordnung mit allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Ruhewald Rheinhessische Schweiz (im Folgenden Ordnung genannt). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

I. Leistungsbeschreibung

1. Der Ruhewald Rheinhessische Schweiz bietet dem Kunden die Möglichkeit, ein Nutzungsrecht an einem Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Urnenplatz bzw. -Bestattungsbaum zu erwerben.
a) Die abschließende Auswahl des Urnenplatzes / Bestattungsbaumes kann der Kunde selbst zu Lebzeiten oder im Todesfall durch eine beauftragte Person oder die Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim vollziehen bzw. vollziehen lassen.
b) Kann die beauftragte Person nicht innerhalb angemessener Frist erreicht werden oder ihrerseits keine Erklärung zur Baumauswahl abgeben, so ist die Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim berechtigt, die Baumauswahl vorzunehmen.
c) Die Auswahl des Urnenplatzes / Bestattungsbaumes kann nur innerhalb der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Belegungsflächen und Baumarten erfolgen.
2. Die Weiterveräußerung und Übertragung eines erworbenen Nutzungsrechtes oder Anrechtes vom Kunden auf Dritte ist ohne die Einwilligung der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim nicht gestattet.
3. Voraussetzung für eine Bestattung im Ruhewald Rheinhessische Schweiz ist, dass der Kunde sich für eine Einäscherung (Urnenbestattung) entscheidet. Andere Bestattungsformen sind nicht möglich. Details zur Bestattung sind im Weiteren Art. VI zu entnehmen.

II. Vertragsschluss

Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt zustande durch verbindliche Anträge der Kunden (Antrag Urnenplatz oder Antrag Einzel-, Familien-, Partner-, Freundschaftsbaum, Antrag Baumbestattung) und deren Bestätigung durch die Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim.
Auch bei Bestellungen über die Internetadresse www.ruhewald-rheinhessische-schweiz.de gibt der Kunde mit der Bestellung ein bindendes Angebot ab. Erst durch den Eingang der elektronischen Bestellbestätigung per Mail bei dem Kunden kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim zustande.

III. Widerrufsbelehrung und Widerrufsfolgen bei außerhalb von Geschäftsräumen       geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen

1. Widerrufsbelehrung: Ist der Kunde Verbraucher, kann er diesen Vertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss die Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim, Anstalt des öffentlichen Rechts, Hintergasse 8, 55599 Stein-Bockenheim, E-Mail: info@ruhewald-rheinhessische-schweiz.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informiert werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs vor Ablauf der Widerrufsfrist.
2. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Kann der Kunde der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, muss der Kunde der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Kunden mit der Absendung der Widerrufserklärung, für die Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim mit deren Empfang.

3. Besonderer Hinweis: Das Widerrufsrecht erlischt auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vollständig erfüllt ist, bevor der Kunde sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
-Ende der Widerrufsbelehrung-

IV. Vertragslaufzeit und Beendigung

1. Der Vertrag mit der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim hinsichtlich des Nutzungsrechts an einem Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Urnenplatz bzw. -Bestattungsbaum endet mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer. Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist für beide Parteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
2. Ziffer 1 gilt für Verträge über ein Baum-Anrecht (Art. I, Ziff.2) entsprechend.
3. Der Vertrag mit der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim über eine Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Bestattung kann vom Kunden bis zur Bestattung jederzeit gekündigt werden; es gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag über die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Urnenplatz bzw. -Bestattungsbaum wird durch eine Kündigung des Vertrags über eine Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Bestattung, gleich aus welchem Grund diese erfolgt, nicht berührt.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche angegebenen Preise enthalten die gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer. Eine aktuelle Preisübersicht ist über www.ruhewald-rheinhessische-schweiz.de abrufbar. Es gelten die bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preise als vereinbart.
2. Mit Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss ist die Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim berechtigt, die Preise für die Zukunft im Falle einer Änderung der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer anzupassen.
3. Die Zahlung des vereinbarten Preises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig und per Überweisung zahlbar nach Rechnungseingang. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten, falls der Kunde Unternehmer ist, in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim behält sich die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden ausdrücklich vor.
4. Für den Fall des Erwerbs eines Anrechtes auf die Nutzung eines Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Urnenplatz bzw. -Bestattungsbaumes ist der Kunde verpflichtet, den fälligen Zahlbetrag auf das Konto der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim bei der Sparkasse Worms-Alzey-Ried, IBAN: DE 75 5535 0010 0021 5638 21, SWIFT-BIC: MALADE51WOR einzuzahlen.

VI. Bestattung

1. Bei der Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Bestattung handelt es sich um eine Urnenbestattung (vgl. hierzu schon Art. I), die ausschließlich von der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim oder einem von ihr beauftragten Unternehmen vorgenommen wird.
2. Die Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Bestattung beinhaltet insbesondere nachfolgende
Dienstleistungen:
a) Falls erforderlich, die Entgegennahme und Verwahrung der Urne bis zur Beisetzung,
b) Vorbereitung des Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Naturgrabs und Durchführung der Bestattung durch das Personal der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim,
c) Korrespondenz mit Bestattungsunternehmen, Behörden und Krematorien,
d) Unterstützung bei der Organisation der Bestattungsfeier (insbesondere durch Empfehlung von Bestattern, Pfarrern, Trauerrednern, Restaurants und ähnlichem). Weitergehende Leistungen sind gesondert zu vergüten.
3. Abweichend von Art. V, Ziff. 3 sind die Kosten für die Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Bestattung erst nach erfolgter Bestattung zur Zahlung fällig. Die Kosten werden separat in Rechnung gestellt.

VII. Weitere Dienstleistungen

Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Namenstafel bei der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim in Auftrag zu geben, die an dem von ihm gewählten Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Bestattungsbaum angebracht wird (siehe auch Nr. 6 der Ordnung). Die Ausgestaltung der Namenstafel und die damit verbundenen Kosten richten sich nach der Art des vom Kunden gewählten Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Bestattungsbaums sowie der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste. Dem Kunden ist es darüber hinaus nicht gestattet, andere Trauerinsignien, wie z. B. Kerzen, Grabsteine, Kränze, Kreuze, Blumen oder sonstige Pflanzen, am Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Naturgrab abzulegen oder anzubringen (siehe auch Nr. 9 der Ordnung).

VIII. Haftungs- und Betretungsregelung

1. Die Haftung der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim für Schäden am Baumbestand ist ausgeschlossen, soweit der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim steht es frei, im Falle der Zerstörung eines Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Bestattungsbaumes durch höhere Gewalt - falls zulässig - eine Neubepflanzung durch Setzen eines jungen Baumes vornehmen zu lassen oder aber, soweit noch keine Urnenbestattung erfolgt ist, dem Kunden einen gleichwertigen
(mittlere Art und Güte) Baum an anderer Stelle anzubieten. Ein Anspruch des Kunden hierauf besteht nicht, noch wird ein solcher Anspruch durch Vornahme entsprechender Handlungen durch die Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim begründet. Der Ortsgemeinde Stein-Bockenheim als Waldbesitzer und der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim bleibt es vorbehalten, ohne Zustimmung des Kunden, Baumpflegemaßnahmen aus verkehrssicherungstechnischen Gründen an einem Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Bestattungsbaum durchzuführen.
2. Bei dem Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Waldstück handelt es sich um ein Grundstück in freier Natur, das bewusst naturbelassen bleiben soll. Dem Kunden ist bekannt, dass hiervon die üblichen Gefahren ausgehen (z. B. Bodenunebenheiten, Winterglätte, herabfallende Äste, umstürzende Bäume usw.). Der Kunde verzichtet sowohl gegenüber der Betreiberin Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim als auch gegenüber Ortsgemeinde Stein-Bockenheim als Waldbesitzer (Grundstückseigentümer) auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, es sei denn, die Schäden sind vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden; der Haftungsverzicht gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, wenn die Verletzung durch schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers herbeigeführt wurde.
4. Eine jederzeitige Benutzbarkeit des Waldgebietes kann nicht gewährleistet werden. Bei besonderer Gefahrenlage darf die Ruhewald Rheinhessische Schweiz-Fläche nicht betreten werden (z. B. stürmisches Wetter, Schneebruchgefahr, etc.).
5. Im Weiteren werden die Nr. 10 und Nr. 11 der Ordnung in Bezug genommen.

IX. Datenschutz

1. Die Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim nimmt den Schutz der vom Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellten personenbezogenen Informationen sehr ernst und versichert einen verantwortungsbewussten und den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechenden Umgang hiermit. Die personenbezogenen Daten werden gemäß den hierfür geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen erhoben, insbesondere elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt. 2. Die erhobenen personenbezogenen Daten werden nur insoweit an Dritte
(Behörden, Forstämter, Bestatter, Kreditinstitute) übermittelt, als dies zur Vertragsdurchführung, zu Abrechnungszwecken oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig bzw. erforderlich ist. 3. Soweit der Kunde in die Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten eingewilligt hat, so kann er diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Mitteilung an die Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim, Hintergasse 8, 55599
Stein-Bockenheim, oder per Mail an info@ruhewald-rheinhessische-schweiz.de widerrufen.

X. Schlussbestimmungen

1. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und der Anstalt des öffentlichen Rechts Ruhewald Rheinhessische Schweiz Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim Alzey.
2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Ruhewald Rheinhessische Schweiz
Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
Stein-Bockenheim, August 2014


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